GModG § 60b Abs. 1: Heizungsprüfung für Altanlagen (vor 01.10.2009) bis 30.09.2027
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig) nach § 108 Abs. 1 Nr. 10 bzw. Nr. 9 GModG (ab 01.01.2027 Nr. 11 bzw. Nr. 10), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3)
Was ist zu tun?
- Fachkundige Person nach § 60a Abs. 3 beauftragen (§ 60b Abs. 3; ab 01.01.2027 Abs. 3 neu gefasst, Verweis auf § 60a Abs. 3 bleibt)
- Prüfung nach Abs. 1 Satz 3 durchführen lassen (bis 31.12.2026: Nr. 1 bis 4; ab 01.01.2027: energieeffizienter Betrieb hinsichtlich wesentlicher Einstellungen, Komponenten, Betriebsparameter)
Weitere Schritte (4)
- Ergebnis schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen übersenden (Abs. 5 Satz 1)
- Bei Optimierungsbedarf nach Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 (bis 31.12.2026: Satz 3 Nr. 1) die Maßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung durchführen und schriftlich festhalten (Abs. 5 Satz 2); Ergebnis und Nachweis auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorlegen (Abs. 5 Satz 3)
- Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden (Abs. 4 Satz 2; in beiden Fassungen unverändert)
- Unternehmererklärung (schriftliche Bestätigung über die Ergebnisse der Heizungsprüfung und -optimierung sowie die Nachweise der Optimierungsmaßnahmen, § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufbewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 2)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- (Frist)
- Was
- Wasserführende Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten: Einbau oder Aufstellung vor dem 01.10.2009 – Heizungsprüfung und -optimierung bis 30.09.2027 (Abs. 1 Satz 2; ab 01.01.2027 nur Anlagen, die keine Wärmepumpe sind); spätere Anlagen, die keine Wärmepumpe sind – binnen eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren ab Einbau (Satz 1).
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 60b Abs. 1 Satz 2 GModG
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Bedingungen
5 Punkte
- Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, vor dem 01.10.2009 eingebaut oder aufgestellt
- Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten
- Fassung bis 31.12.2026: § 60b Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 7 und 8 GModG in der Fassung nach Art. 1 Nr. 28 BGBl. 2026 I Nr. 226 (in Kraft seit 29.07.2026)
- Fassung ab 01.01.2027: § 60b nach Art. 2 Nr. 24 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 9 Abs. 2): Abs. 1 Satz 2 nur für Anlagen, die keine Wärmepumpe sind; Abs. 1 Satz 3 ohne Nummern (energieeffizienter Betrieb hinsichtlich wesentlicher Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter); Abs. 6 entfällt, bisheriger Abs. 7 wird Abs. 6, bisheriger Abs. 8 wird Abs. 7
- Die Frist 30.09.2027 (Abs. 1 Satz 2) gilt in beiden Fassungen; zum Fristende gilt die Fassung ab 01.01.2027
Ausnahmen
6 Punkte
- In beiden Fassungen (bis und ab 01.01.2027; § 2 GModG wird durch Art. 1 bis 4 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert) gilt das Gesetz nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 60b, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)
- Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 (bis 31.12.2026: Abs. 7 Satz 1; ab 01.01.2027: Abs. 6 Satz 1)
- Sofern die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind: Anlagen, die unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen (insbesondere Energieleistungsvertrag), oder die von einem Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen (bis 31.12.2026: Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2; ab 01.01.2027: Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2, auch Lüftungsanlagen). Nachweise nach Abs. 8 Satz 2 (ab 01.01.2027: Abs. 7 Satz 2) vorzulegen
- Wärmepumpen: ab 01.01.2027 nicht erfasst (Abs. 1 Satz 2 n. F.); bis 31.12.2026 Ausnahme bei Betriebsprüfung nach § 60a (Abs. 7 Satz 1 a. F.)
- Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, u. a. bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG)
- Baudenkmäler, besonders geschützte oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes möglich, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Fundstelle
- § 60b eingefügt durch G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), in Kraft 01.10.2024; geändert durch BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 1 Nr. 28 (Fassung bis 31.12.2026) und Art. 2 Nr. 24 (Fassung ab 01.01.2027, Art. 9 Abs. 2)
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 25.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 02.01.2027
Änderungshistorie
14 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
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