Verwalterradar

GModG § 60b Abs. 1: Heizungsprüfung für Altanlagen (vor 01.10.2009) bis 30.09.2027

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig) nach § 108 Abs. 1 Nr. 10 bzw. Nr. 9 GModG (ab 01.01.2027 Nr. 11 bzw. Nr. 10), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3)

Was ist zu tun?

  1. Fachkundige Person nach § 60a Abs. 3 beauftragen (§ 60b Abs. 3; ab 01.01.2027 Abs. 3 neu gefasst, Verweis auf § 60a Abs. 3 bleibt)
  2. Prüfung nach Abs. 1 Satz 3 durchführen lassen (bis 31.12.2026: Nr. 1 bis 4; ab 01.01.2027: energieeffizienter Betrieb hinsichtlich wesentlicher Einstellungen, Komponenten, Betriebsparameter)
Weitere Schritte (4)
  1. Ergebnis schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen übersenden (Abs. 5 Satz 1)
  2. Bei Optimierungsbedarf nach Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 (bis 31.12.2026: Satz 3 Nr. 1) die Maßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung durchführen und schriftlich festhalten (Abs. 5 Satz 2); Ergebnis und Nachweis auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorlegen (Abs. 5 Satz 3)
  3. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden (Abs. 4 Satz 2; in beiden Fassungen unverändert)
  4. Unternehmererklärung (schriftliche Bestätigung über die Ergebnisse der Heizungsprüfung und -optimierung sowie die Nachweise der Optimierungsmaßnahmen, § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufbewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 2)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Frist)
Was
Wasserführende Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten: Einbau oder Aufstellung vor dem 01.10.2009 – Heizungsprüfung und -optimierung bis 30.09.2027 (Abs. 1 Satz 2; ab 01.01.2027 nur Anlagen, die keine Wärmepumpe sind); spätere Anlagen, die keine Wärmepumpe sind – binnen eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren ab Einbau (Satz 1).
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 60b Abs. 1 Satz 2 GModG

Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Verwandte Fristen ansehen · Planer und Kalender

So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

5 Punkte
  • Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, vor dem 01.10.2009 eingebaut oder aufgestellt
  • Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten
  • Fassung bis 31.12.2026: § 60b Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 7 und 8 GModG in der Fassung nach Art. 1 Nr. 28 BGBl. 2026 I Nr. 226 (in Kraft seit 29.07.2026)
  • Fassung ab 01.01.2027: § 60b nach Art. 2 Nr. 24 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 9 Abs. 2): Abs. 1 Satz 2 nur für Anlagen, die keine Wärmepumpe sind; Abs. 1 Satz 3 ohne Nummern (energieeffizienter Betrieb hinsichtlich wesentlicher Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter); Abs. 6 entfällt, bisheriger Abs. 7 wird Abs. 6, bisheriger Abs. 8 wird Abs. 7
  • Die Frist 30.09.2027 (Abs. 1 Satz 2) gilt in beiden Fassungen; zum Fristende gilt die Fassung ab 01.01.2027

Ausnahmen

6 Punkte
  • In beiden Fassungen (bis und ab 01.01.2027; § 2 GModG wird durch Art. 1 bis 4 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert) gilt das Gesetz nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 60b, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)
  • Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 (bis 31.12.2026: Abs. 7 Satz 1; ab 01.01.2027: Abs. 6 Satz 1)
  • Sofern die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind: Anlagen, die unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen (insbesondere Energieleistungsvertrag), oder die von einem Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen (bis 31.12.2026: Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2; ab 01.01.2027: Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2, auch Lüftungsanlagen). Nachweise nach Abs. 8 Satz 2 (ab 01.01.2027: Abs. 7 Satz 2) vorzulegen
  • Wärmepumpen: ab 01.01.2027 nicht erfasst (Abs. 1 Satz 2 n. F.); bis 31.12.2026 Ausnahme bei Betriebsprüfung nach § 60a (Abs. 7 Satz 1 a. F.)
  • Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, u. a. bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG)
  • Baudenkmäler, besonders geschützte oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes möglich, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Fundstelle
§ 60b eingefügt durch G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), in Kraft 01.10.2024; geändert durch BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 1 Nr. 28 (Fassung bis 31.12.2026) und Art. 2 Nr. 24 (Fassung ab 01.01.2027, Art. 9 Abs. 2)
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
25.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
02.01.2027

Änderungshistorie

14 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

Im Fristenplaner 2027 steht diese Norm unter „Ändert sich zum 01.01.2027“ als Fassung ab 2027: GModG § 60b (Fassung ab 2027): Altanlagen ohne Wärmepumpe, ab sechs Einheiten: Prüfung bis 30.09.2027; Ausnahmen prüfen. Die Kalender-Datei enthält diesen Termin als ganztägigen Termin mit einer Erinnerung 14 Tage vorher.