GModG § 80: Energieausweis bei Verkauf/Vermietung (Vorlage bei Besichtigung gilt schon); ab 2027 auch Verlängerung
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 80 Abs. 4 Satz 1 oder 4, auch i. V. m. Abs. 5: § 108 Abs. 1 Nr. 19) oder übergibt (§ 80 Abs. 4 Satz 5, auch i. V. m. Abs. 5: § 108 Abs. 1 Nr. 20): Geldbuße bis zu 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 2, Nummern 16 bis 23). Nummern ergeben sich aus der Verschiebung durch Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Fassung bis 31.12.2026: Nr. 18 und 19). § 108 Abs. 1 Nr. 19 nennt § 80 Abs. 4 Satz 1 und 4, nicht Satz 3 (Vorlage ohne Besichtigung)
Was ist zu tun?
- Prüfen, ob das Gebäude in den Anwendungsbereich fällt (§ 2, § 79 Abs. 4 n. F.) und ob für das Gebäude ein gültiger Energieausweis vorliegt; andernfalls einen Energieausweis ausstellen lassen (§ 80 Abs. 3 Satz 1; Nichtwohngebäude: Satz 2)
- Energieausweis oder Kopie dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen oder deutlich sichtbar aushängen bzw. auslegen (Abs. 4 Satz 1 und 2)
Weitere Schritte (3)
- Findet keine Besichtigung statt oder fordert der Interessent zur Vorlage auf, den Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich vorlegen (Abs. 4 Satz 3 und 4)
- Unverzüglich nach Abschluss des Vertrages dem Käufer bzw. bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing entsprechend dem Mieter, Pächter oder Leasingnehmer den Energieausweis oder eine Kopie übergeben (Abs. 4 Satz 5, Abs. 5)
- Ab 01.01.2027 gelten Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 auch bei Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)Bei jedem Verkauf, jeder Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts, jeder Vermietung, Verpachtung oder jedem Leasing sowie jeder Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags (§ 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5)
- Was
- Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing muss der Verkäufer, Vermieter oder Immobilienmakler dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie vorlegen (§ 80 Abs. 4, 5; gilt schon; gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich). Neu ab 01.01.2027: auch bei Verlängerung eines solchen Vertrags (Abs. 5 sagt nur „entsprechend“). Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 108).
- Wer
- Eigentümer, Vermieter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 80 Abs. 4 Satz 1 GModG
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Bedingungen
7 Punkte
- Anlass (§ 80 Abs. 3 Satz 1): Verkauf eines bebauten Grundstücks oder von Wohnungs- oder Teileigentum, Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit oder Verlängerung eines solchen Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags
- Adressaten im Normtext: Verkäufer und Immobilienmakler (Abs. 4); bei Vermietung, Verpachtung, Leasing und Verlängerung eines solchen Vertrags Vermieter, Verpächter, Leasinggeber und Immobilienmakler, für die Abs. 4 entsprechend gilt (Abs. 5). Verwalter sind im Normtext nicht genannt
- Ein Energieausweis ist auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt (Abs. 3 Satz 1); für ein Nichtwohngebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 (Abs. 3 Satz 2). Gültigkeitsdauer zehn Jahre (§ 79 Abs. 3, durch Art. 2 Nr. 31 nicht geändert)
- Zeitpunkt der Vorlage (Abs. 4): spätestens bei der Besichtigung (Satz 1); die Pflicht wird auch durch deutlich sichtbaren Aushang oder deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt (Satz 2). Findet keine Besichtigung statt, unverzüglich (Satz 3). Auf Aufforderung des potenziellen Käufers spätestens dann unverzüglich (Satz 4). Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages ist der Energieausweis oder eine Kopie zu übergeben (Satz 5); bei Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung entsprechend (Abs. 5)
- Form der Ausstellung (§ 79 Abs. 2 n. F.): digital in einem maschinenlesbaren Format; auf Verlangen des Bauherrn oder des Eigentümers auch in Papierform
- UNKLAR: wie Abs. 4 bei einer Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags „entsprechend anzuwenden“ ist (z. B. Zeitpunkt der Vorlage ohne Besichtigung); der Eintrag stützt darauf keine Aussage über den Wortlaut von Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 hinaus
- Pflichtangaben in Immobilienanzeigen regeln § 87 und § 112 Abs. 3, 4 n. F.; nicht Gegenstand dieses Eintrags
Ausnahmen
4 Punkte
- Das Gesetz gilt nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 2 wird durch Art. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 80, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)
- Nach § 79 Abs. 4 n. F. sind die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude; kleines Gebäude ist ein Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 n. F., Art. 2 Nr. 2 Buchst. a ff)
- Eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 GModG (Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde) ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden (§ 102 Abs. 2)
- UNKLAR: Baudenkmäler. § 79 Abs. 4 n. F. nennt sie nicht (die Fassung bis 31.12.2026 nimmt Baudenkmäler von § 80 Abs. 3 bis 7 aus). Ob § 105 (Abweichung bei Baudenkmälern, soweit die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen) auf die Vorlagepflicht anwendbar ist, ist offen; der Eintrag stützt darauf keine Aussage
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Im Fall eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- Verkündet
- Fundstelle
- BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 31 (§ 79 Abs. 1, 2, 4), Nr. 32 (§§ 80 bis 83 neu gefasst), Nr. 44 (§ 108), Nr. 45 (§ 112); Inkrafttreten 01.01.2027 (Art. 9 Abs. 2); § 79 Abs. 3 (Gültigkeitsdauer) aus der Fassung bis 31.12.2026 (gesetze-im-internet.de, Abruf 26.10.2026)
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 26.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 02.01.2027
Änderungshistorie
6 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
Verwandte Fristen
- Energieausweis bei Verkauf und Vermietung: Vorlage spätestens bei der Besichtigung
- GModG § 60b (Fassung ab 2027): Altanlagen ohne Wärmepumpe, ab sechs Einheiten: Prüfung bis 30.09.2027; Ausnahmen prüfen
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Ändert sich zum 01.01.2027“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.