Energieausweis bei Verkauf und Vermietung: Vorlage spätestens bei der Besichtigung
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 80 Abs. 4 Satz 1 oder 4, auch i. V. m. Abs. 5) oder übergibt (§ 80 Abs. 4 Satz 5, auch i. V. m. Abs. 5): Geldbuße bis zu 10.000 Euro (§ 108 Abs. 1 Nr. 18 und 19, Abs. 2 Nr. 2); ab 01.01.2027 mit den Nummern 19 und 20 und Abs. 2 Nr. 2 für Nummern 16 bis 23 (Art. 2 Nr. 44). § 108 Abs. 1 Nr. 18 nennt § 80 Abs. 4 Satz 1 und 4, nicht Satz 3 (Vorlage ohne Besichtigung)
Was ist zu tun?
- Prüfen, ob das Gebäude in den Anwendungsbereich fällt (§ 2, § 79 Abs. 4) und ob für das Gebäude ein gültiger Energieausweis vorliegt; andernfalls einen Energieausweis ausstellen lassen (§ 80 Abs. 3 Satz 1)
- Energieausweis oder Kopie dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen oder deutlich sichtbar aushängen bzw. auslegen
Weitere Schritte (3)
- Findet keine Besichtigung statt oder fordert der Interessent zur Vorlage auf, den Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich vorlegen
- Unverzüglich nach Abschluss des Vertrages dem Käufer bzw. bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing entsprechend dem Mieter, Pächter oder Leasingnehmer den Energieausweis oder eine Kopie übergeben (§ 80 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5)
- Ab 01.01.2027 die Vorlage- und Übergabepflichten auch bei Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags erfüllen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 n. F.)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- gilt bis (Laufende Pflicht)Bei jedem Verkauf, jeder Vermietung, Verpachtung oder jedem Leasing (§ 80 Abs. 3 Satz 1); ab 01.01.2027 auch bei Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags (§ 80 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der Fassung von Art. 2 Nr. 32 BGBl. 2026 I Nr. 226)
- Was
- Bei Verkauf oder Vermietung muss der Verkäufer, Vermieter oder Immobilienmakler dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie vorlegen. Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Vorlage- oder Übergabepflicht können mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
- Wer
- Eigentümer, Vermieter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 80 Abs. 4 Satz 1 GModG
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Bedingungen
8 Punkte
- Anlass: Verkauf eines bebauten Grundstücks oder von Wohnungs- oder Teileigentum, Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit (§ 80 Abs. 3 Satz 1)
- Adressaten im Normtext: Verkäufer, Immobilienmakler, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber; bei Vermietung, Verpachtung und Leasing gilt § 80 Abs. 4 Satz 1 bis 5 entsprechend (§ 80 Abs. 5). Verwalter sind im Normtext nicht genannt
- Ein Energieausweis ist auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt (§ 80 Abs. 3 Satz 1); die Gültigkeitsdauer beträgt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3)
- Zeitpunkt der Vorlage: spätestens bei der Besichtigung; die Pflicht wird auch durch deutlich sichtbaren Aushang oder deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt (Satz 1 und 2). Findet keine Besichtigung statt, unverzüglich (Satz 3). Auf Aufforderung spätestens dann unverzüglich (Satz 4). Unverzüglich nach Abschluss des Vertrages ist der Energieausweis oder eine Kopie zu übergeben (Satz 5)
- Bis 31.12.2026: Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen, außer das Wohngebäude hat schon bei Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt oder ist durch spätere Änderungen mindestens darauf gebracht worden (§ 80 Abs. 3 Satz 2 und 3). Ab 01.01.2027 entfällt diese Regel; § 80 Abs. 3 Satz 2 n. F. verlangt stattdessen für ein Nichtwohngebäude einen Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81
- Bis 31.12.2026 geltende Fassung: Nach § 80 Abs. 4 Satz 6 hat der Käufer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen ein informatorisches Beratungsgespräch zu führen
- Ab 01.01.2027 gilt § 80 in der Fassung von Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226; Inkrafttreten Art. 9 Abs. 2): Absatz 3 Satz 1 erfasst zusätzlich die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags; Absatz 5 gilt auch für die Verlängerung eines solchen Vertrages und verweist auf „Absatz 4“ insgesamt. Absatz 4 Satz 1 bis 5 bleibt inhaltlich gleich (redaktionell „Im Fall“ statt „Im Falle“, in Satz 3 „hat“ statt „haben“); der Beratungsgespräch-Satz 6 entfällt. Die Vorlage- und Übergabepflichten stehen weiter in Absatz 4 Satz 1 bis 5
- Für Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien gelten zusätzlich Pflichtangaben nach § 87 (nicht Gegenstand dieses Eintrags); für bestimmte ältere Energieausweise sind nach § 112 Abs. 4 (bis 31.12.2026 geltende Fassung) begleitende Modernisierungsempfehlungen mit vorzulegen und zu übergeben
Ausnahmen
3 Punkte
- In beiden Fassungen (bis und ab 01.01.2027; § 2 GModG wird durch Art. 1 bis 4 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert) gilt das Gesetz nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 80, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1), und Betriebsgebäude, die großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9)
- Bis 31.12.2026: Auf ein Baudenkmal ist § 80 Abs. 3 bis 7 nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4 Satz 2); auf ein kleines Gebäude sind „die Vorschriften dieses Abschnitts“ nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4 Satz 1; laut Fußnote auf gesetze-im-internet.de ist die Gliederungseinheit „Abschnitt“ in Teil 5 nicht vorhanden)
- Ab 01.01.2027 lautet § 79 Abs. 4: „Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude.“ (Art. 2 Nr. 31 Buchst. c). Baudenkmäler nennt die neue Fassung nicht. UNKLAR: ob für Baudenkmäler ab 01.01.2027 an anderer Stelle eine Befreiung greift; der Eintrag stützt darauf keine Aussage
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Fundstelle
- BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 2: Neufassung der §§ 80 bis 83 ab 01.01.2027)
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 25.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 02.01.2027
Änderungshistorie
9 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
- GModG § 60b Abs. 1: Heizungsprüfung für Altanlagen (vor 01.10.2009) bis 30.09.2027
- GModG § 80: Energieausweis bei Verkauf/Vermietung (Vorlage bei Besichtigung gilt schon); ab 2027 auch Verlängerung
Planer und Kalender
Im Fristenplaner 2027 steht diese Norm unter „Ändert sich zum 01.01.2027“ als Fassung ab 2027: GModG § 80: Energieausweis bei Verkauf/Vermietung (Vorlage bei Besichtigung gilt schon); ab 2027 auch Verlängerung. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.