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Ableseergebnis bei nicht fernablesbaren Ausstattungen: Mitteilung in der Regel binnen eines Monats

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.

Was ist zu tun?

  1. Bei nicht fernablesbaren Ausstattungen das Ableseergebnis dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitteilen (Sollvorschrift, § 6 Abs. 1 Satz 2)
  2. Prüfen, ob die gesonderte Mitteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 entfällt (Ableseergebnis in den Räumen gespeichert und abrufbar; Warmwasserzähler in der Nutzeinheit)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)Je Ablesung bei nicht fernablesbarer Ausstattung: in der Regel innerhalb eines Monats
Was
Das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Der Wortlaut ist eine Sollvorschrift.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 6 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV

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Bedingungen

3 Punkte
  • § 6 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den Gebäudeeigentümer zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung; Satz 2 ist eine passiv formulierte Sollvorschrift („soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden“) ohne eigenen Adressaten. Dem Gebäudeeigentümer stehen nach § 1 Abs. 2 gleich: der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte (Nr. 1), derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist (Nr. 2), sowie beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer und bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter (Nr. 3). Soweit ein Lieferer von Wärme oder Warmwasser unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde legt, gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers für den Lieferer (§ 1 Abs. 3)
  • Es geht um das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen; für fernablesbare Ausstattungen siehe § 6a (verwandter Eintrag)
  • Auf Wohnungseigentum ist die Verordnung unabhängig von abweichenden Vereinbarungen oder Beschlüssen anzuwenden; für die Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b gelten die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes oder der Vereinbarung der Wohnungseigentümer (§ 3)

Ausnahmen

4 Punkte
  • Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann (§ 6 Abs. 1 Satz 3)
  • Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist (§ 6 Abs. 1 Satz 4)
  • § 11 Abs. 1 nimmt, soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, aus: Räume in Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2 · a), Räume, bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (unverhältnismäßig hoch sind Kosten, die nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können), sowie vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig gewordene Räume, in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann (Nr. 1); Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime sowie vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden (Nr. 2); Räume in Gebäuden, die überwiegend mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Solaranlagen oder mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme versorgt werden, in den beiden letztgenannten Fällen nur, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird (Nr. 3); die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden (Nr. 4); sonstige Einzelfälle, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen der Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden (Nr. 5). Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt dies entsprechend (§ 11 Abs. 2)
  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
25.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

11 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

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