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Legionellen-Maßnahmenwert erreicht: unverzügliche Anzeige an das Gesundheitsamt

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 TrinkwV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, u. a. Nr. 10 (Ursachenuntersuchung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2), Nr. 31 (Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3), Nr. 28 (Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 Nr. 4), Nr. 32 und 33 (Mitteilung/Übermittlung nach § 51 Abs. 3), Nr. 11 und 34 (Dokumentation nach § 51 Abs. 4); Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG). Die Anzeige nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 ist in § 72 nicht genannt

Was ist zu tun?

  1. Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen (sofern kein Nachweis der Anzeige durch Untersuchungsstelle vorliegt)
  2. Ursachen untersuchen und schriftliche Risikoabschätzung erstellen
Weitere Schritte (2)
  1. Maßnahmen durchführen und dem Gesundheitsamt unverzüglich mitteilen
  2. Dokumentation zehn Jahre verfügbar halten (§ 51 Abs. 4)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)
Was
Wird der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. erreicht, muss der Betreiber unverzüglich das Gesundheitsamt informieren (sofern ihm kein Nachweis vorliegt, dass die Untersuchungsstelle dies bereits angezeigt hat), die Ursachen untersuchen, eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen und die erforderlichen Maßnahmen durchführen.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 51 Abs. 1 TrinkwV

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

1 Punkt
  • Technischer Maßnahmenwert nach Anlage 3 Teil II für Legionella spec. erreicht

Ausnahmen

keine

Keine Ausnahmen genannt.

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
25.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

9 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

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