Legionellen-Maßnahmenwert erreicht: unverzügliche Anzeige an das Gesundheitsamt
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 TrinkwV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, u. a. Nr. 10 (Ursachenuntersuchung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2), Nr. 31 (Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3), Nr. 28 (Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 Nr. 4), Nr. 32 und 33 (Mitteilung/Übermittlung nach § 51 Abs. 3), Nr. 11 und 34 (Dokumentation nach § 51 Abs. 4); Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG). Die Anzeige nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 ist in § 72 nicht genannt
Was ist zu tun?
- Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen (sofern kein Nachweis der Anzeige durch Untersuchungsstelle vorliegt)
- Ursachen untersuchen und schriftliche Risikoabschätzung erstellen
Weitere Schritte (2)
- Maßnahmen durchführen und dem Gesundheitsamt unverzüglich mitteilen
- Dokumentation zehn Jahre verfügbar halten (§ 51 Abs. 4)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)
- Was
- Wird der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. erreicht, muss der Betreiber unverzüglich das Gesundheitsamt informieren (sofern ihm kein Nachweis vorliegt, dass die Untersuchungsstelle dies bereits angezeigt hat), die Ursachen untersuchen, eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen und die erforderlichen Maßnahmen durchführen.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 51 Abs. 1 TrinkwV
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
1 Punkt
- Technischer Maßnahmenwert nach Anlage 3 Teil II für Legionella spec. erreicht
Ausnahmen
keine
Keine Ausnahmen genannt.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 25.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
9 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
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Planer und Kalender
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