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Legionellen: Verbraucher nach erhaltener Risikoabschätzung unverzüglich informieren

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Vorsätzlich oder fahrlässig Verbraucher nach § 52 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt: § 72 Abs. 1 Nr. 35 TrinkwV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 IfSG; Geldbuße bis 25.000 Euro.

Was ist zu tun?

  1. Betroffene Verbraucher nach Erhalt der Informationen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1/2 unverzüglich in Kenntnis setzen; keine numerische Tagesfrist oder zusätzliche Formpflicht aus Abs. 3 behauptet.

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)Unverzüglich nach Erhalt der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Informationen zu Legionella spec.
Was
Betreiber einer Wasserversorgungsanlage müssen betroffene Verbraucher unverzüglich in Kenntnis setzen, nachdem sie das Ergebnis der Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 sowie Einschränkungen der Trinkwasserverwendung und andere an die Verbraucher gerichtete Empfehlungen zu Legionella spec. erhalten haben.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 52 Abs. 3 TrinkwV

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Bedingungen

4 Punkte
  • Tatbestand des § 52 Abs. 3: Erhalt des Ergebnisses der Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 UND Einschränkungen für Trinkwasserverwendung und anderer an betroffene Verbraucher gerichteter Empfehlungen. Keine Pflicht zum pauschalen Versand sämtlicher Messbefunde allein aus Abs. 3 abgeleitet.
  • § 51 Abs. 1/2: Risikoabschätzung beim Erreichen des technischen Maßnahmenwerts für Legionella spec. nach Anlage 3 Teil II, schriftlich unter Beachtung der dort genannten UBA-Empfehlung. Maßnahmen/Anzeige an Gesundheitsamt sind ein anderer Pflichtkomplex (Bestandseintrag trinkwv-51-legionellen-massnahmenwert).
  • Betreiber = Unternehmer/sonstiger Inhaber (§ 2 Nr. 3); Vermietung ist gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 8). Keine Beschränkung des § 52 Abs. 3 auf Großanlagen oder gewerbliche Betreiber aus § 31 hineinlesen. Mieter/sonstige Verbraucher sind Informationsadressaten, Verwalter nicht automatisch Betreiber; WEG-Beschlussfrage UNKLAR.
  • Zusätzlich eigenständige situationsabhängige Informationspflichten aus § 52 Abs. 1 (behördlich angeordnete Gefahrenabwehr nach § 63 Abs. 1/3, nach Erörterung unverzüglich; Information, Ratschläge, Risikogruppen, Entwarnung und nachgeschaltete Betreiber) und Abs. 2 (behördlich zugelassene Abweichung nach § 66, nicht innerhalb 30 Tagen durch § 65 Abs. 2 behebbar; Abstimmung mit Gesundheitsamt). Keine dieser Auslöseschwellen ersetzt diejenige des Abs. 3.

Ausnahmen

1 Punkt
  • Keine ausdrückliche Ausnahme von § 52 Abs. 3 im gelesenen Normtext gefunden. Die Ausnahme beim Nachweis einer bereits erfolgten Untersuchungsstellenanzeige in § 51 Abs. 1 Nr. 1 betrifft nur die Anzeige an das Gesundheitsamt, nicht diese Verbraucherinformation.

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Die betroffenen Verbraucher werden vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unverzüglich in Kenntnis gesetzt, nachdem dieser die folgenden Informationen in Bezug auf den Parameter Legionella spec. erhalten hat:

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Fundstelle
TrinkwV vom 20.06.2023, BGBl. 2023 I Nr. 159 Art. 1 (§ 52 Abs. 3 Nr. 1/2); Art. 5 Satz 1 (24.06.2023).
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 04.11.2026
Stand
04.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 04.11.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
04.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
11.11.2026

Änderungshistorie

4 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.

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