Legionellen: Verbraucher nach erhaltener Risikoabschätzung unverzüglich informieren
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Vorsätzlich oder fahrlässig Verbraucher nach § 52 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt: § 72 Abs. 1 Nr. 35 TrinkwV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 IfSG; Geldbuße bis 25.000 Euro.
Was ist zu tun?
- Betroffene Verbraucher nach Erhalt der Informationen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1/2 unverzüglich in Kenntnis setzen; keine numerische Tagesfrist oder zusätzliche Formpflicht aus Abs. 3 behauptet.
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)Unverzüglich nach Erhalt der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Informationen zu Legionella spec.
- Was
- Betreiber einer Wasserversorgungsanlage müssen betroffene Verbraucher unverzüglich in Kenntnis setzen, nachdem sie das Ergebnis der Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 sowie Einschränkungen der Trinkwasserverwendung und andere an die Verbraucher gerichtete Empfehlungen zu Legionella spec. erhalten haben.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 52 Abs. 3 TrinkwV
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden
Bedingungen
4 Punkte
- Tatbestand des § 52 Abs. 3: Erhalt des Ergebnisses der Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 UND Einschränkungen für Trinkwasserverwendung und anderer an betroffene Verbraucher gerichteter Empfehlungen. Keine Pflicht zum pauschalen Versand sämtlicher Messbefunde allein aus Abs. 3 abgeleitet.
- § 51 Abs. 1/2: Risikoabschätzung beim Erreichen des technischen Maßnahmenwerts für Legionella spec. nach Anlage 3 Teil II, schriftlich unter Beachtung der dort genannten UBA-Empfehlung. Maßnahmen/Anzeige an Gesundheitsamt sind ein anderer Pflichtkomplex (Bestandseintrag trinkwv-51-legionellen-massnahmenwert).
- Betreiber = Unternehmer/sonstiger Inhaber (§ 2 Nr. 3); Vermietung ist gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 8). Keine Beschränkung des § 52 Abs. 3 auf Großanlagen oder gewerbliche Betreiber aus § 31 hineinlesen. Mieter/sonstige Verbraucher sind Informationsadressaten, Verwalter nicht automatisch Betreiber; WEG-Beschlussfrage UNKLAR.
- Zusätzlich eigenständige situationsabhängige Informationspflichten aus § 52 Abs. 1 (behördlich angeordnete Gefahrenabwehr nach § 63 Abs. 1/3, nach Erörterung unverzüglich; Information, Ratschläge, Risikogruppen, Entwarnung und nachgeschaltete Betreiber) und Abs. 2 (behördlich zugelassene Abweichung nach § 66, nicht innerhalb 30 Tagen durch § 65 Abs. 2 behebbar; Abstimmung mit Gesundheitsamt). Keine dieser Auslöseschwellen ersetzt diejenige des Abs. 3.
Ausnahmen
1 Punkt
- Keine ausdrückliche Ausnahme von § 52 Abs. 3 im gelesenen Normtext gefunden. Die Ausnahme beim Nachweis einer bereits erfolgten Untersuchungsstellenanzeige in § 51 Abs. 1 Nr. 1 betrifft nur die Anzeige an das Gesundheitsamt, nicht diese Verbraucherinformation.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Die betroffenen Verbraucher werden vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unverzüglich in Kenntnis gesetzt, nachdem dieser die folgenden Informationen in Bezug auf den Parameter Legionella spec. erhalten hat:
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Fundstelle
- TrinkwV vom 20.06.2023, BGBl. 2023 I Nr. 159 Art. 1 (§ 52 Abs. 3 Nr. 1/2); Art. 5 Satz 1 (24.06.2023).
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 04.11.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 11.11.2026
Änderungshistorie
4 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
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