Verwalterradar

Fristen und Pflichten

Nach Rubriken gegliedert, innerhalb einer Rubrik nach Stichtag sortiert; Einträge ohne festen Stichtag folgen darauf, abgelaufene Fristen und Übergangsfristen stehen am Ende der Rubrik.

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Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Detailseite und der Gesetzestext.

Wohnungseigentum (WEG): Versammlung, Beschlüsse, Wirtschaft

  • Präsenzversammlung bei virtuellen Beschlüssen bis einschließlich 2028

    (Stichtag abgeleitet)Übergangsfrist§ 48 Abs. 6 WEGPrüfvermerk: FAKT

    Haben die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Abs. 1a gefasst, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern sie hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der virtuell gefassten Beschlüsse (§ 48 Abs. 6 Satz 2).

  • Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich

    jährlich (mindestens einmal im Jahr); wirksame abweichende Vereinbarungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG beachtenWiederkehrende Pflicht§ 24 Abs. 1 WEGPrüfvermerk: FAKT

    Der Verwalter beruft die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr ein (§ 24 Abs. 1 WEG). Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu berücksichtigen.

  • Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen: in der Regel mindestens drei Wochen

    vor jeder Versammlung; Frist mindestens drei Wochen (Soll-Vorschrift), außer bei besonderer Dringlichkeit; wirksame abweichende Vereinbarungen beachtenLaufende Pflicht§ 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 WEGPrüfvermerk: FAKT

    Die Einberufung erfolgt in Textform; die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit (Soll-Vorschrift, § 24 Abs. 4 WEG). Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu berücksichtigen.

  • Niederschrift über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung

    je Versammlung: unverzüglich nach den in der Versammlung gefassten BeschlüssenLaufende Pflicht§ 24 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEGPrüfvermerk: FAKT

    Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer, bei bestelltem Verwaltungsbeirat auch von dessen Vorsitzendem oder Vertreter, zu unterschreiben. Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) sind zu berücksichtigen.

  • Beschluss-Sammlung führen: Eintragungen unverzüglich vornehmen

    laufend; je Eintragung, Vermerk (Anfechtung, Aufhebung) oder Löschung: unverzüglich (§ 24 Abs. 7 Satz 7)Laufende Pflicht§ 24 Abs. 7 Satz 7 WEGPrüfvermerk: FAKT

    Der Verwalter hat eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen.

  • Vermögensbericht des Verwalters nach Ablauf des Kalenderjahres

    jährlich nach Ablauf eines KalenderjahresWiederkehrende Pflicht§ 28 Abs. 4 WEGPrüfvermerk: FAKT

    Der Verwalter erstellt nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht über Rücklagen und wesentliches Gemeinschaftsvermögen und stellt ihn jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung.

  • Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung der Gemeinschaft

    jährlich: Wirtschaftsplan je Kalenderjahr; Jahresabrechnung nach Ablauf des KalenderjahresWiederkehrende Pflicht§ 28 Abs. 1 und 2 WEGPrüfvermerk: FAKT

    Der Verwalter stellt je Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf; nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresabrechnung über den Wirtschaftsplan.

  • Fristen für die Anfechtungsklage gegen Eigentümerbeschlüsse

    je Beschluss: Klage binnen 1 Monat, Begründung binnen 2 Monaten nach BeschlussfassungLaufende Pflicht§ 45 Satz 1 WEGPrüfvermerk: FAKT

    Eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.

Heizkosten, CO2-Kosten und Abrechnung

  • HeizkostenV § 6a Abs. 3: Pflichtinformationen zur Abrechnung ab Abrechnungszeiträumen ab 01.12.2021

    gilt seit Inkrafttreten§ 6a Abs. 3 Satz 1 HeizkostenVPrüfvermerk: FAKT

    Bei Abrechnungen auf Basis tatsächlichen Verbrauchs oder von Ablesewerten muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern zusammen mit der Abrechnung u. a. Energieträgeranteile, Steuern, Abgaben und Entgelte sowie einen grafischen Vergleich des witterungsbereinigten Verbrauchs zugänglich machen.

  • HeizkostenV § 6a Abs. 1 Nr. 2: monatliche Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten

    gilt seit Inkrafttreten§ 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenVPrüfvermerk: FAKT

    Sind fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte installiert, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern ab 01.01.2022 monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitzuteilen. Pflichtinhalt nach Abs. 2 sind u. a. der Verbrauch des letzten Monats und Vergleichswerte.

  • BEHG § 10 Abs. 2: CO2-Preiskorridor 2026 (55 bis 65 Euro je Zertifikat)

    gilt bis (Stichtag abgeleitet)Laufende Pflicht§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHGPrüfvermerk: FAKT

    Für 2026 werden Emissionszertifikate innerhalb eines Preiskorridors von 55 bis 65 Euro versteigert (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG, § 12 Abs. 1 Satz 3 BEHV). Nach vollständiger Versteigerung gilt 2026 für die Überschussmenge 68 Euro, 2027 bis 31.08. für die Nachkaufmenge 70 Euro (§§ 14, 15 BEHV); zur Kostenaufteilung siehe CO2KostAufG.

  • HeizkostenV § 5 Abs. 3: Nachrüstung nicht fernablesbarer Verbrauchserfassung bis 31.12.2026

    Frist§ 5 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenVPrüfvermerk: FAKT

    Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (z. B. Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler), die bis 01.12.2021 (oder nach § 5 Abs. 2 Satz 4 später) installiert wurden, müssen bis 31.12.2026 die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.

  • HeizkostenV: 3-%-Kürzungsrecht bei Verstoß gegen § 5 Abs. 3 ab 01.01.2027

    (Stichtag abgeleitet)Übergangsfrist§ 12 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HeizkostenVPrüfvermerk: FAKT

    Ab 01.01.2027 besteht bei entgegen § 5 Abs. 3 fehlender Fernablesbarkeit ein Kürzungsrecht von 3 % (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV); gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich. Ohne dieses Datum: 15 % bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung (Satz 1); 3 % bei fehlenden Informationen nach § 6a (Satz 3). Gleichgestellt: § 1 Abs. 2, 3. Nicht im Verhältnis Wohnungseigentümer–Gemeinschaft (Satz 4).

  • CO2KostAufG § 5a: grundsätzlich hälftige Teilung von Gas-Netzentgelten und CO2-Kosten ab 2028; Ausnahmen prüfen

    Übergangsfrist§ 5a Abs. 1 und 3 CO2KostAufGPrüfvermerk: FAKT

    Bei Heizungen nach § 43 Abs. 1 GModG in Bestandsgebäuden mit Wohnraummiete gilt ab 2028 grundsätzlich hälftige Teilung von Gas-Netzentgelten und CO2-Kosten; gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich. Ab 01.01.2029 folgt die Teilung der Kosten der verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe nach § 43 Abs. 1 GModG (max. 30 % des Brennstoffs). Neubau: § 5b.

  • HeizkostenV § 5 Abs. 4: Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit und Interoperabilität ab 01.01.2032

    (Stichtag abgeleitet)Übergangsfrist§ 5 Abs. 4 HeizkostenVPrüfvermerk: FAKT

    Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis 01.12.2022 installiert wurden, müssen nach dem 31.12.2031 die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 (sichere Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway) und § 5 Abs. 5 (Interoperabilität) durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.

  • CO2KostAufG § 5 Abs. 2 mit Anlage: Aufteilung der CO2-Kosten nach zehn Stufen

    Kein fester StichtagLaufende Pflicht§ 5 Abs. 2 CO2KostAufGPrüfvermerk: FAKT

    Die CO2-Kosten werden zwischen Mieter und Vermieter nach dem spezifischen CO2-Ausstoß des Gebäudes (kg CO2 je m² Wohnfläche und Jahr) verteilt; versorgt der Vermieter eine vermietete Wohnung gesondert mit Wärme, ist der Ausstoß der Wohnung maßgeblich (§ 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1). Die Anlage zu §§ 5 bis 7 ordnet den Wert in zehn Stufen mit Vermieteranteilen von 0 % bis 95 % ein.

  • CO2KostAufG § 7 Abs. 3–4: Ausweis des CO2-Anteils in der jährlichen Heizkostenabrechnung

    jährlich (mit der Heizkostenabrechnung)Wiederkehrende Pflicht§ 7 Abs. 3 CO2KostAufGPrüfvermerk: FAKT

    Der Vermieter weist in der Heizkostenabrechnung den Mieteranteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes bzw. der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen aus. Fehlt dieser Ausweis, kann der Mieter den Heizkostenanteil um 3 % kürzen.

  • Ableseergebnis bei nicht fernablesbaren Ausstattungen: Mitteilung in der Regel binnen eines Monats

    je Ablesung bei nicht fernablesbarer Ausstattung: in der Regel innerhalb eines MonatsLaufende Pflicht§ 6 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenVPrüfvermerk: FAKT

    Das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Der Wortlaut ist eine Sollvorschrift.

  • HeizkostenV § 12 Abs. 3: Erfassung des Wärmepumpen-Verbrauchs bis 30.09.2025 (verstrichen)

    Übergangsfrist§ 12 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenVPrüfvermerk: FAKT · abgelaufen

    Wird der anteilige Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst, musste der Gebäudeeigentümer bis 30.09.2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung installieren. Der Termin ist verstrichen.

Mietrecht und Betriebskosten

  • Vermieter: Ersatz für Verschlechterung, sechs Monate

    Je Rückerhalt der Mietsache: sechs Monate; § 548 Abs. 1 Satz 3 (Verjährung des Rückgabeanspruchs) zusätzlich beachten.Wiederkehrende Pflicht§ 548 Abs. 1 Satz 1–3 BGBPrüfvermerk: FAKT

    Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Rückerhalt der Mietsache; das rechtliche Mietvertragsende ist nicht der allgemeine Beginn.

  • Mieter: Aufwendungsersatz und Wegnahme

    Je Beendigung des Mietverhältnisses: sechs Monate für die in § 548 Abs. 2 benannten Ansprüche des Mieters.Wiederkehrende Pflicht§ 548 Abs. 2 Satz 1 BGBPrüfvermerk: FAKT

    Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Diese Frist knüpft an das Vertragsende an; sie ist keine allgemeine Kautionsrückzahlungsfrist.

  • Modernisierung: drei Monate Vorlauf

    Vor jeder erfassten Modernisierungsmaßnahme: spätestens drei Monate vor ihrem Beginn.Wiederkehrende Pflicht§ 555c Abs. 1 Satz 1 BGBPrüfvermerk: FAKT

    Der Vermieter muss eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen. Die Ankündigung enthält die gesetzlichen Pflichtangaben; die Bagatellausnahme verlangt sowohl unerhebliche Einwirkung als auch unerhebliche Mieterhöhung.

  • Betriebskostenabrechnung: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums

    jährlich; innerhalb 12 Monate nach Ende des AbrechnungszeitraumsWiederkehrende Pflicht§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGBPrüfvermerk: FAKT

    Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

  • Betriebskostenabrechnung: Einwendungen des Mieters binnen zwölf Monaten nach Zugang

    je Abrechnung: bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung beim MieterWiederkehrende Pflicht§ 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGBPrüfvermerk: FAKT

    Der Mieter muss Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Danach kann er Einwendungen grundsätzlich nicht mehr geltend machen.

  • Vergleichsmiete: Sperrfristen

    Bei jedem Verlangen nach § 558 BGB: frühestens ein Jahr nach letzter berücksichtigter Erhöhung; 15 Monate unveränderte Miete beim vorgesehenen Wirksamwerden.Wiederkehrende Pflicht§ 558 Abs. 1 Satz 1–3 BGBPrüfvermerk: FAKT

    Der Vermieter kann eine Vergleichsmieterhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung verlangen. Beim vorgesehenen Wirksamwerden muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein; Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB zählen dabei nicht.

  • Vergleichsmiete: Zustimmung

    Nach Zugang des Erhöhungsverlangens: Zustimmung bis Ablauf des zweiten Kalendermonats; soweit zugestimmt, erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats.Wiederkehrende Pflicht§ 558b Abs. 1 und 2 Satz jeweils 1 BGBPrüfvermerk: FAKT

    Soweit der Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Soweit der Mieter zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang.

  • Vergleichsmiete: Klagefrist

    Bei ausbleibender Zustimmung: Klageerhebung innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist.Wiederkehrende Pflicht§ 558b Abs. 2 Satz 1–2 BGBPrüfvermerk: FAKT

    Soweit der Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

  • Betriebskostenpauschale: rückwirkende Umlage von Erhöhungen nur bei Erklärung binnen drei Monaten

    je Erhöhung der Betriebskosten: Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis, wenn Rückwirkung gewollt istLaufende Pflicht§ 560 Abs. 2 Satz 2 BGBPrüfvermerk: FAKT

    Bei einer Betriebskostenpauschale wirkt eine Umlageerklärung für rückwirkend erhöhte Betriebskosten höchstens auf den Beginn des Vorjahres zurück, sofern der Vermieter sie innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

  • Wohnraumkündigung: gestaffelte Frist

    Bei ordentlicher Wohnraumkündigung: Zugang spätestens am dritten Werktag; Grundfrist zum Ablauf des übernächsten Monats, für Vermieter nach fünf/acht Jahren seit Überlassung jeweils drei Monate zusätzlich.Wiederkehrende Pflicht§ 573c Abs. 1 Satz 1–2 BGBPrüfvermerk: FAKT

    Die ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Kündigungsbefugnis und Sonderfälle sind zusätzlich zu prüfen.

  • Wohnungsgeberbestätigung: zwei Wochen

    Anlassbezogen bei Einzug: innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 BMG).Wiederkehrende Pflicht§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMGPrüfvermerk: FAKT

    Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Er oder eine von ihm beauftragte Person hat der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach § 19 Abs. 4 BMG auch elektronisch innerhalb der in § 17 Abs. 1 BMG genannten Frist (zwei Wochen nach dem Einzug) zu bestätigen; Sonderfälle der Meldepflicht sind gesondert zu prüfen.

Heizungsrecht, Gebäudeenergie und Wärmeplanung

  • Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze: Ladepunkt (Fassung bis Ende 2026) (Fassung bis 31.12.2026)

    gilt bis (Stichtag abgeleitet)Laufende Pflicht§ 10 Abs. 1 GEIGPrüfvermerk: FAKT

    Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im Gebäude oder mehr als 20 angrenzenden Stellplätzen müssen nach dem 01.01.2025 einen Ladepunkt errichten. Ausnahmen und Zusammenfassung mehrerer Liegenschaften beachten. Ab 2027 gilt ein neuer Umfang.

  • Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze: Lade- oder Leitungsinfrastruktur ab 2027 (Fassung ab 01.01.2027)

    Inkrafttreten§ 10 Abs. 1 und 2 Satz jeweils 1 und 2 GEIGPrüfvermerk: FAKT

    Ab 01.01.2027: Für bestehende Nichtwohngebäude über 20 innere oder über 20 angrenzende Stellplätze ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für jeweils mindestens 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze. Sonderregeln u. a. für Behördengebäude und Übergangsvorhaben.

  • WPG § 34: Bund veröffentlicht Wärmepläne sechs Monate nach den Fristen (abgeleitet 01.01.2027 bzw. 2029; Beginn UNKLAR)

    (Stichtag abgeleitet)Frist§ 34 WPGPrüfvermerk: UNKLAR

    Abgeleitet: Der Bund macht erstellte Wärmepläne ab 01.01.2027 nur für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern (Stand 01.01.2024) zugänglich (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), für die übrigen ab 01.01.2029 (Nr. 2). Grundlage: Fristen des § 4 Abs. 2 plus sechs Monate (§ 34 Satz 2, §§ 186 bis 188 BGB). Kein Kalenderdatum im Normtext; abweichende Berechnung: 31.12.2026 bzw. 31.12.2028, Beginn UNKLAR.

  • GModG § 60b Abs. 1: Heizungsprüfung für Altanlagen (vor 01.10.2009) bis 30.09.2027 (Fassung bis 31.12.2026)

    Frist§ 60b Abs. 1 Satz 2 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Wasserführende Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten: Einbau oder Aufstellung vor dem 01.10.2009 – Heizungsprüfung und -optimierung bis 30.09.2027 (Abs. 1 Satz 2; ab 01.01.2027 nur Anlagen, die keine Wärmepumpe sind); spätere Anlagen, die keine Wärmepumpe sind – binnen eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren ab Einbau (Satz 1).

  • GModG § 60b (Fassung ab 2027): Altanlagen ohne Wärmepumpe, ab sechs Einheiten: Prüfung bis 30.09.2027; Ausnahmen prüfen (Fassung ab 01.01.2027)

    Frist§ 60b Abs. 1 Satz 2 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Wasserführende Heizungsanlage, vor dem 01.10.2009 eingebaut oder aufgestellt, keine Wärmepumpe, in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten: Prüfung und Optimierung bis Ablauf 30.09.2027 (Abs. 1 Satz 2; Fassung ab 01.01.2027, Frist gilt bereits), vorbehaltlich Ausnahmen (Abs. 6, §§ 102, 105). Spätere Anlagen: Satz 1 (ein Jahr nach 15 Jahren ab Einbau).

  • GModG § 43 Abs. 1: Wärmequote aus den Brennstoffen des Abs. 1 bei neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen (Fassung bis 31.12.2026)

    Frist§ 43 Abs. 1 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Wird nach dem 29.07.2026 eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizung in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, muss der Eigentümer sicherstellen: ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus den in Abs. 1 genannten Brennstoffen.

  • GModG § 43: Wärmequote aus den Brennstoffen des Abs. 1 ab 01.01.2029; Fassung ab 01.01.2027 (Abs. 2 geändert) (Fassung ab 01.01.2027)

    Frist§ 43 Abs. 1 und 2 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Neue Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung im Bestand (Einbau nach 29.07.2026): ab 01.01.2029 mindestens 10 % der Wärme aus Brennstoffen nach § 43 Abs. 1 GModG; gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich. Fassungswechsel am 01.01.2027: Abs. 2 verweist auf § 22 Abs. 2 (Biomethan) und Abs. 3 (biogenes Flüssiggas) und ergänzt Bioöl (§ 22 Abs. 4). Weitere Quoten (Abs. 1): 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.

  • Wiederkehrende Messung bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen

    einmal in jedem fünften Kalenderjahr bei selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses (§ 15 Abs. 3 Satz 2); sonst einmal in jedem dritten Kalenderjahr, wenn Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nr. 16 Buchst. b (Austausch eines Kessels) zwölf Jahre und weniger zurückliegt, sonst einmal in jedem zweiten Kalenderjahr (§ 15 Abs. 3 Satz 1). Ausnahmen nach § 15 Abs. 4 und § 1 Abs. 2 bleiben zu prüfenWiederkehrende Pflicht§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. BImSchVPrüfvermerk: FAKT

    Betreiber von Öl- oder Gasfeuerungsanlagen ab 4 kW Nennwärmeleistung (unter 1 MW Feuerungswärmeleistung) mit Anforderungen nach §§ 7 bis 10 lassen die Einhaltung durch Schornsteinfeger messen: in jedem dritten Kalenderjahr, wenn Inbetriebnahme oder Kesseltausch bis 12 Jahre zurückliegt, sonst in jedem zweiten; mit selbstkalibrierender Regelung in jedem fünften. Ausnahmen: § 15 Abs. 4, § 1 Abs. 2.

  • Wärmepumpen: Betriebsprüfung und Optimierung (Fassung bis Ende 2026) (Fassung bis 31.12.2026)

    Erstprüfung nach einer ganzen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme; ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre; nötige Optimierung innerhalb eines Jahres nach Prüfung.Wiederkehrende Pflicht§ 60a Abs. 1 Satz 1–3 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Wärmepumpen im Anwendungsbereich des § 60a: Betriebsprüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre wiederholen; erforderliche Optimierungsmaßnahmen binnen eines Jahres nach der Prüfung. Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen sind ausgenommen.

  • Wärmepumpen: Betriebsprüfung und Optimierung (Fassung ab 2027) (Fassung ab 01.01.2027)

    Erstprüfung nach einer ganzen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme; ohne Fernkontrolle und ohne Wartungsvertrag spätestens alle fünf Jahre; nötige Optimierung binnen eines Jahres.Wiederkehrende Pflicht§ 60a Abs. 1 Satz 1–3 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Wärmepumpen für Raumwärme und Warmwasser im Bereich des § 60a: Erstprüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme; danach spätestens alle fünf Jahre. Fernkontrolle oder Wartungsvertrag befreien. Erforderliche Optimierung binnen eines Jahres nach Prüfung.

  • GModG § 60c Abs. 1: hydraulischer Abgleich bei Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Einheiten (Fassung bis 31.12.2026)

    gilt bis Laufende Pflicht§ 60c Abs. 1 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Ein wasserführendes Heizsystem muss nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zur Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abgeglichen werden. Die Bestätigung ist schriftlich festzuhalten (Abs. 4). Gilt seit 01.10.2024; Abs. 2 ab 01.01.2027 neu gefasst.

  • GModG § 60c: hydraulischer Abgleich bei Inbetriebnahme, ab 6 Einheiten (Abs. 1 gilt schon; Abs. 2, 4 ab 2027 geändert) (Fassung ab 01.01.2027)

    Kein fester StichtagLaufende Pflicht§ 60c Abs. 1 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Ein wasserführendes Heizsystem muss nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zur Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abgeglichen werden (Abs. 1; gilt schon; Ausnahmen §§ 102, 105). Ab 2027 neu: Abs. 2 (Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1: 2017-09 i. V. m. DIN/TS 12831-1: 2020-04 oder gleichwertigem Verfahren).

  • Klimaanlagen über 12 kW: energetische Inspektion (Fassung bis Ende 2026) (Fassung bis 31.12.2026)

    Erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme/Erneuerung wesentlicher Bauteile; danach spätestens alle zehn Jahre (§ 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1).Wiederkehrende Pflicht§ 76 Abs. 1 und 2 Satz 1 bzw. 1 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Betreiber eingebauter Klima- oder kombinierter Klima-/Lüftungsanlagen mit mehr als 12 kW Kälte-Nennleistung müssen energetische Inspektionen durchführen lassen: erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach spätestens alle zehn Jahre. Ausnahmen nach § 74 beachten.

  • Klima- und Lüftungsanlagen: energetische Inspektion (Fassung ab 2027) (Fassung ab 01.01.2027)

    Erstinspektion im zehnten Jahr bei Klima-/kombinierten Anlagen über 12 bis 70 kW, im fünften Jahr bei Anlagen über 70 kW; danach zehn bzw. fünf Jahre. Sonderfristen für Altanlagen nach § 76 Abs. 1 Satz 3/4 n. F.Wiederkehrende Pflicht§ 76 Abs. 1 und 2 Satz 1–4 bzw. 1–3 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Klima-/kombinierte Anlagen über 12 bis 70 kW: Erstinspektion im zehnten Jahr, danach alle zehn Jahre. Klima-/kombinierte Anlagen über 70 kW und Lüftungsanlagen über 70 kW: erstmals im fünften Jahr, dann alle fünf Jahre. Besondere Erstfristen für alte Anlagen sowie Ausnahmen nach § 74 beachten.

  • Energieausweis bei Verkauf und Vermietung: Vorlage spätestens bei der Besichtigung (Fassung bis 31.12.2026)

    gilt bis
    bei jedem Verkauf, jeder Vermietung, Verpachtung oder jedem Leasing (§ 80 Abs. 3 Satz 1); ab 01.01.2027 auch bei Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags (§ 80 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der Fassung von Art. 2 Nr. 32 BGBl. 2026 I Nr. 226)
    Laufende Pflicht§ 80 Abs. 4 Satz 1 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Bei Verkauf oder Vermietung muss der Verkäufer, Vermieter oder Immobilienmakler dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie vorlegen. Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Vorlage- oder Übergabepflicht können mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

  • GModG § 80: Energieausweis bei Verkauf/Vermietung (Vorlage bei Besichtigung gilt schon); ab 2027 auch Verlängerung (Fassung ab 01.01.2027)

    bei jedem Verkauf, jeder Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts, jeder Vermietung, Verpachtung oder jedem Leasing sowie jeder Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags (§ 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5)Laufende Pflicht§ 80 Abs. 4 Satz 1 GModGPrüfvermerk: FAKT

    Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing muss der Verkäufer, Vermieter oder Immobilienmakler dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie vorlegen (§ 80 Abs. 4, 5; gilt schon; gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich). Neu ab 01.01.2027: auch bei Verlängerung eines solchen Vertrags (Abs. 5 sagt nur „entsprechend“). Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 108).

  • WPG § 4 Abs. 2 Nr. 1: Wärmepläne für Gemeinden über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026

    Frist§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WPGPrüfvermerk: FAKT · abgelaufen

    Die Länder müssen sicherstellen, dass Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 gemeldeten Einwohnern (Stand 01.01.2024) bis 30.06.2026 erstellt sind. Für kleinere Gemeindegebiete gilt 30.06.2028 (Nr. 2). Adressat ist das Land (§ 4 Abs. 1).

Wasser, Legionellen und Brandschutz

  • Rauchwarnmelderpflicht: Landesrecht, Beispiel Berlin

    Kein fester StichtagLaufende Pflicht§ 48 Abs. 4 BauO BlnPrüfvermerk: FAKT

    Rauchwarnmelderpflicht ist Landesrecht und je Bundesland verschieden; Berlin ist nur Beispiel, übrige Länder nicht geprüft. Berlin (§ 48 Abs. 4 BauO Bln): je mindestens ein Rauchwarnmelder in Aufenthaltsräumen außer Küchen und in Fluren mit Rettungswegen; Bestand bis 31.12.2020 nachzurüsten; Betriebsbereitschaft obliegt Mietern oder Nutzern, sofern der Eigentümer sie nicht selbst übernimmt.

  • Bleileitungen: Verbraucher unverzüglich informieren und Erfüllung nachweisen

    Unverzüglich ab Kenntnis vorhandener/anzunehmender Bleileitungen; Entfernungstermin sobald bekannt; zusätzliche Textformerklärung und Nachweis ab 13.01.2026.Laufende Pflicht§ 17 Abs. 5 Satz 1–3 TrinkwVPrüfvermerk: FAKT

    Bei Kenntnis vorhandener oder anzunehmender Bleileitungen müssen die in § 17 Abs. 5 bezeichneten Betreiber Verbraucher unverzüglich informieren und den Entfernungstermin mitteilen, sobald er vorliegt. Ab 13.01.2026 sind Erfüllung oder Fristverlängerung nach Abs. 2 in Textform zu erklären und geeignet nachzuweisen.

  • Legionellen-Untersuchung in Gebäudewasserversorgungsanlagen: Intervall 3 Jahre oder jährlich

    mindestens alle drei Jahre (gewerblich, nicht öffentlich) bzw. mindestens einmal jährlich (sonst, sofern Gesundheitsamt nicht längeres Intervall festlegt)Wiederkehrende Pflicht§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a TrinkwVPrüfvermerk: FAKT

    Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage mit gewerblicher (auch Vermietung) oder öffentlicher Abgabe müssen auf Legionella untersuchen bei Duschen o. ä. und Speicher-/zentralem Durchfluss-Erwärmer über 400 l oder über 3 l in einer Leitung vom Erwärmer zur Entnahmestelle (ohne Zirkulation); nicht im Ein-/Zweifamilienhaus. Mind. alle 3 Jahre (gewerblich, nicht öffentlich), sonst jährlich.

  • Legionellen-Maßnahmenwert erreicht: unverzügliche Anzeige an das Gesundheitsamt

    Kein fester StichtagLaufende Pflicht§ 51 Abs. 1 TrinkwVPrüfvermerk: FAKT

    Wird der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. erreicht, muss der Betreiber unverzüglich das Gesundheitsamt informieren (sofern ihm kein Nachweis vorliegt, dass die Untersuchungsstelle dies bereits angezeigt hat), die Ursachen untersuchen, eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen und die erforderlichen Maßnahmen durchführen.

  • Legionellen: Verbraucher nach erhaltener Risikoabschätzung unverzüglich informieren

    Unverzüglich nach Erhalt der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Informationen zu Legionella spec.Laufende Pflicht§ 52 Abs. 3 TrinkwVPrüfvermerk: FAKT

    Betreiber einer Wasserversorgungsanlage müssen betroffene Verbraucher unverzüglich in Kenntnis setzen, nachdem sie das Ergebnis der Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 sowie Einschränkungen der Trinkwasserverwendung und andere an die Verbraucher gerichtete Empfehlungen zu Legionella spec. erhalten haben.

  • Bleileitungen: Entfernung oder Stilllegung und Nachweis an das Gesundheitsamt

    Frist§ 17 Abs. 1 und 4 TrinkwVPrüfvermerk: FAKT · abgelaufen

    Betreiber einer Wasserversorgungsanlage mit Bleileitungen oder Teilstücken mussten diese bis Ablauf 12.01.2026 entfernen oder stilllegen, sofern keine behördliche Fristverlängerung greift. Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist dem Gesundheitsamt die Erfüllung unaufgefordert schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

Berufsrecht und Steuer

  • UStG § 27 Abs. 38 Nr. 1: Umsätze 2025/2026, Rechnung bis 31.12.2026 auf Papier oder, mit Zustimmung, anderes E-Format

    Übergangsfrist§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStGPrüfvermerk: FAKT

    Rechnungen für Umsätze 2025/2026 können bis 31.12.2026 auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, elektronisch in anderem Format übermittelt werden; für Umsätze 2027 bis 31.12.2027 bei Vorjahres-Gesamtumsatz bis 800 000 Euro (EDI mit Zustimmung unabhängig davon). Stets als sonstige Rechnung zulässig: bis 250 Euro (außer §§ 3c, 6a, 13b UStG) und bei nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreien Umsätzen.

  • Umsatz 2027: bis 31.12.2027 Papier oder mit Zustimmung E-Format bei Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro; EDI mit Zustimmung

    Übergangsfrist§ 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStGPrüfvermerk: FAKT

    Umsätze 2027: Papier/sonstiges elektronisches Format bis 31.12.2027 bei Vorjahres-Gesamtumsatz bis 800.000 Euro (elektronisch mit Zustimmung); EDI mit Zustimmung unabhängig vom Umsatz. Gilt für nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführte Umsätze (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG); die Umsatzgrenze betrifft nur Nr. 2.

  • Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter: 20 Stunden in drei Kalenderjahren

    20 Stunden je Zeitraum von drei KalenderjahrenWiederkehrende Pflicht§ 34c Abs. 2a GewOPrüfvermerk: FAKT

    Erlaubnispflichtige Wohnimmobilienverwalter müssen sich im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren weiterbilden; gilt entsprechend für unmittelbar mitwirkende Beschäftigte.

  • Weiterbildung nach MaBV: fachlich passend, Nachweise drei Jahre aufbewahren

    laufend bei Weiterbildungspflicht; Nachweise drei Jahre ab Ende des KalenderjahresWiederkehrende Pflicht§ 15b Abs. 1 und 2 MaBVPrüfvermerk: FAKT

    Die Weiterbildung muss sich an der ausgeübten Tätigkeit orientieren; Nachweise über Teilnahmen sind drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Maßnahme vorzuhalten. Fehlende Aufbewahrung und fehlende Weiterbildung können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Fragen zum Nachlesen